Sie möchten Ihre vertragsärztliche Tätigkeit neben Ihrer bereits bestehenden Praxis noch an einem weiteren Ort ausüben, um die Versorgung Ihrer Patienten zu verbessern? Hier finden Sie Informationen für die Gründung von Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) und ausgelagerten Praxisstätten.
Die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes in einer Nebenbetriebsstätte ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte ist § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Das ausgefüllte Antragsformular ist für eine Stellungnahme an die Kreisstelle bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung zu senden.
In ausgelagerten Praxisräumen werden ausschließlich spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht, die am Hauptsitz nicht vorgehalten werden (z.B. bestimmte radiologische Leistungen). Der Ort und der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sind lediglich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.
Abteilung Sicherstellung
Katja Richter
Tel.: 0385.7431 366
Fax: 0385.7431 453
E-Mail: KRichter@kvmv.de