Die vertragsärztliche Versorgung wird in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung gegliedert. Welcher Versorgungsbereich für den jeweiligen Vertragsarzt einschlägig ist, regelt § 73 Abs. 1a SGB V. Danach nehmen u.a. Allgemeinärzte, Kinder- und Jugendärzte, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, an der hausärztlichen Versorgung teil. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung kommt nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht. Die genannte Zuordnung von Arztgruppen zur hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung prägt die Rechte und Pflichten der Ärzte bei ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Darüber hinaus dürfen die betreffenden Ärzte grundsätzlich nur jene vertragsärztlichen Leistungen erbringen und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen, die ihrem Versorgungsbereich zugeordnet sind.
Im Rahmen einer Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung kann der Zulassungsausschuss allerdings für Kinder- und Jugendärzte sowie für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung abweichende befristete Regelung treffen, wenn anderenfalls eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet wäre.
Häufig werden Anträge auf partielle Teilnahme von hausärztlich tätigen Internisten gestellt, die eine Schwerpunktbezeichnung erst nach ihrer erfolgreich abgeschlossenen Facharztweiterbildung erworben haben. Da die Facharztanerkennung hier keinen Schwerpunkt aufweist, ist dies nach den eingangs dargestellten gesetzlichen Regelungen möglich, allerdings hat der Zulassungsausschuss bei einem entsprechenden Antrag zu prüfen, ob hinsichtlich der begehrten fachärztlichen Leistungen ein Bedarf in der ambulanten Versorgung besteht, der nicht durch die für ihre Erbringung und Abrechnung befugte Arztgruppe gedeckt werden kann. Dies erfordert eine umfängliche Bedarfsprüfung und Einbindung der Kreisstellen der KVMV sowie der im jeweiligen Versorgungsbereich niedergelassenen Ärzte, die die betreffenden Leistungen im Rahmen ihrer fachärztlichen Tätigkeit erbringen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt über die formalen Qualifikationen verfügt, die für die Erbringung seiner beantragten fachärztlichen Leistungen erforderlich sind. Darüber hinaus ist regelmäßig eine Abrechnungsgenehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich (bei der KVMV ist hierfür der Geschäftsbereich Qualitätssicherung zuständig).
Abteilung Sicherstellung
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