Sie interessieren sich für eine Tätigkeit als Kurarzt? Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und Möglichkeiten.
Die Voraussetzungen zur unbefristeten Teilnahme am Kurarztvertrag sind im § 9 geregelt und erfordern:
Zur Teilnahme an diesem Vertrag bedarf es eines schriftlichen Antrages an die für die Praxis/Zweigpraxis des Kurarztes zuständige KV. Diese setzt sich vor der Entscheidung über die Teilnahme mit der KÄV ins Benehmen. Die KV entscheidet über den Antrag auf Teilnahme nach Prüfung.
Der Bescheid über die Teilnahme muss Angaben darüber enthalten, von welchem Zeitpunkt an und für welchen Kurort die Teilnahme gilt. Die Teilnahme ist nur für den Kurort auszusprechen, an dem sich der die Praxis/Zweigpraxis befindet. Die Entscheidung ist dem VdAK/AEV und der KÄV vor Aufnahme der kurärztlichen Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
Die Beteiligung am Kurarztvertrag kann gemäß § 8 Kurarztverträge nur in entsprechend prädikatisierten Orten erfolgen.
Kurort: Kurorte im Sinne dieses Vertrages sind alle inländischen, landesgesetzlich anerkannten Mineral-, Moor- und Seeheilbäder, Kneippheilbäder und -kurorte, heilklimatischen Kurorte und Orte mit Heilquellen-, Heilstollen-Kurbetrieb. Die anerkannten Kurorte sind in dem vom Bundesministerium des Inneren aufgrund des nach Meldungen der Länder geführten Heilkurorteverzeichnis (Anhang 2 zu § 8 Absatz 6 BhV) enthalten oder zusätzlich in den Beihilfevorschriften der Länder genannt. Informationen hierzu finden sich auch in dem Deutschen Bäderkalender.
Abteilung Sicherstellung
Grit Liborius
Tel.: 0385.7431 365
Fax: 0385.7432 453
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