Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Fortbildung bei der KVMV

Seminar für Praxisgründer

Die KVMV führt mindestens zweimal jährlich ein Seminar für Ärzte in der Praxisgründung durch. Mehr lesen...

Fortbildungsveranstaltung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst

Die KVMV veranstaltet regelmäßig eine Fortbildung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Termine der nächsten Veranstaltungsreihe sind im Februar/März 2021 online geplant. Mehr lesen...

Fortbildungspflicht für Ärzte

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das 2004 in Kraft getreten ist, wurde erstmals die Pflicht zur fachlichen Fortbildung von Ärzten und Psychotherapeuten verankert. Seitdem müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, alle ermächtigten sowie angestellten Ärzte gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung das von der Ärztekammer bzw. der Psychotherapeutenkammer ausgestellte Fortbildungszertifikat über 250 Punkte im Zeitraum von jeweils 5 Jahren nachweisen.

Das Gesetz sieht für vertragsärztlich tätige Ärzte, Psychotherapeuten und Fachwissenschaftler der Medizin Sanktionen vor, die von der Honorarkürzung bis zum Entzug der Zulassung reichen können, wenn die vom Gesetzgeber geforderte Fortbildung nicht nachgewiesen wird. Gleiche Regeln gelten auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.

Für Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigte Ärzte, die am 30. 06.2004 bereits tätig waren, begann der 1. Nachweiszeitraum am 01.07.2004 und endete am 30.06.2009.

Bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigten Ärzten, die nach dem 1. Juli 2004 die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen haben, beginnt mit Aufnahmedatum der vertragsärztlichen Tätigkeit der Nachweiszeitraum von fünf Jahren.

Beispiele:

Niederlassung ab 1. Januar 2006;
> Ende des ersten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2010
> Ende des zweiten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2015

Anstellung ab 1. Juli 2007
> Ende der ersten Nachweispflicht: 30. Juni 2012
> Ende der zweiten Nachweispflicht: 30. Juni 2017

Wird die vertragsärztliche Tätigkeit unterbrochen bzw. ruht die Zulassung, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend.

  

Der Nachweis über die Fortbildung ist durch entsprechende Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anhand eines fünfjährigen Fortbildungszertifikates zu erbringen.

Kontaktdaten der Kammern:

  • Ärztekammer M-V, Rostock,
    Referat Fortbildung,
    Christine Evers, Tel.: 0381.4928041
  • Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, Leipzig,
    Bereich Fortbildung,
    Birgit Scholz/Iris Oelsner, Tel.: 0341.46243211 o. 0341.46243225
  • Zahnärztekammer M-V, Schwerin
    Sandra Bartke, Tel.: 0385.5910820

 

250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können erbracht werden durch:

  • Präsenzveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Workshops, Fallkonferenzen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision...
    (eine Fortbildungseinheit = 45 Minuten = 1 Punkt)
  • Selbststudium
    (10 Punkte pro Jahr = 50 Punkte in fünf Jahren, ohne Nachweis)
  • Kongresse und Veranstaltungen im In- und Ausland
    (max. 8 Punkte/Tag)
  • bestätigte Hospitationen (max. 8 Punkte pro Tag)
  • online- und mediengestützte CME-Angebote
  • aktive Referententätigkeit (2 Punkte pro Stunde)

 Der Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikates ist jeweils bei der entsprechenden Kammer zu stellen.