Die KVMV führt mindestens zweimal jährlich ein Seminar für Ärzte in der Praxisgründung durch. Mehr lesen...
Die KVMV veranstaltet regelmäßig eine Fortbildung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Termine der nächsten Veranstaltungsreihe sind im Februar/März 2021 online geplant. Mehr lesen...
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das 2004 in Kraft getreten ist, wurde erstmals die Pflicht zur fachlichen Fortbildung von Ärzten und Psychotherapeuten verankert. Seitdem müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, alle ermächtigten sowie angestellten Ärzte gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung das von der Ärztekammer bzw. der Psychotherapeutenkammer ausgestellte Fortbildungszertifikat über 250 Punkte im Zeitraum von jeweils 5 Jahren nachweisen.
Das Gesetz sieht für vertragsärztlich tätige Ärzte, Psychotherapeuten und Fachwissenschaftler der Medizin Sanktionen vor, die von der Honorarkürzung bis zum Entzug der Zulassung reichen können, wenn die vom Gesetzgeber geforderte Fortbildung nicht nachgewiesen wird. Gleiche Regeln gelten auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.
Für Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigte Ärzte, die am 30. 06.2004 bereits tätig waren, begann der 1. Nachweiszeitraum am 01.07.2004 und endete am 30.06.2009.
Bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigten Ärzten, die nach dem 1. Juli 2004 die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen haben, beginnt mit Aufnahmedatum der vertragsärztlichen Tätigkeit der Nachweiszeitraum von fünf Jahren.
Beispiele:
Niederlassung ab 1. Januar 2006;
> Ende des ersten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2010
> Ende des zweiten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2015
Anstellung ab 1. Juli 2007
> Ende der ersten Nachweispflicht: 30. Juni 2012
> Ende der zweiten Nachweispflicht: 30. Juni 2017
Wird die vertragsärztliche Tätigkeit unterbrochen bzw. ruht die Zulassung, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend.
Der Nachweis über die Fortbildung ist durch entsprechende Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anhand eines fünfjährigen Fortbildungszertifikates zu erbringen.
Kontaktdaten der Kammern:
250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können erbracht werden durch:
Der Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikates ist jeweils bei der entsprechenden Kammer zu stellen.