Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ist eine vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde Paragraph 95e in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eingeführt. Hiernach müssen zugelassene Vertragsärzte bzw. -psychotherapeuten in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ermächtigte Personen bei der Antragstellung den Nachweis eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gegenüber dem Zulassungsausschuss erbringen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Versicherungswirtschaft haben einheitliche Muster für den Versicherungsnachweis vereinbart, die von den jeweiligen Versicherungsunternehmen verwendet werden. Andere Nachweise, wie beispielsweise Versicherungspolicen, Zahlungsaufforderungen oder Kontoauszüge, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und dürfen daher nicht berücksichtigt werden.
Der jeweils erforderliche Versicherungsumfang richtet sich nach dem Teilnahmestatus und kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden.
Tätigkeit |
Mindestversicherungssumme |
max. zulässige Leistungs-begrenzung pro Jahr |
Arzt/PT in Einzelpraxis | 3 Mio. € |
zweifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
Arzt/PT mit angestelltem A/PT |
5 Mio. € |
dreifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
BAG ohne angestellten A/PT |
3 Mio. € pro Partner der BAG oder insges. 5 Mio. € | dreifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
BAG mit angestellten A/PT |
5 Mio. € | dreifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
MVZ |
5 Mio. € | dreifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
Ermächtigte, ohne anderweitigen Versicherungsschutz (z.B. Rahmenvertrag Krankenhaus) |
3 Mio. € | zweifacher Betrag Mindest-versicherungssumme |
Angestellte Vertragsärzte bzw. -psychotherapeuten werden regelmäßig über den Versicherungsschutz des Arbeitgebers erfasst und müssen somit keinen eigenen Versicherungsnachweis für sich vorlegen. Bei persönlich Ermächtigten kann der Versicherungsschutz für die ambulante Tätigkeit auch anderweitig nachgewiesen werden, beispielsweise durch einen Versicherungsschutz des Krankenhausträgers. Bei ermächtigten Instituten ist hingegen kein Versicherungsnachweis erforderlich.
Besteht bereits eine vertragsärztliche Tätigkeit, sind vorgenannte Personen bzw. Einrichtungen zur Vorlage eines Versicherungsnachweises nur nach Aufforderung des Zulassungsausschusses verpflichtet. Der Nachweis ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung vorzulegen. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihre Versicherung, die Ihnen den Nachweis ausstellt. Bei Bestandspraxen ist der Nachweis über das KV-SafeNet einzureichen. Darüber hinaus ist in Einzelfällen auch die Einreichung per Post möglich. Neupraxen legen den Nachweis bitte ihrem Antrag bei.
Sollte der Versicherungsnachweis nicht oder nicht im erforderlichen Umfang innerhalb der Dreimonatsfrist eingereicht werden, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung bzw. den Widerruf der Ermächtigung zu beschließen. Dieser Beschluss ist sofort vollziehbar, sodass Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Das heißt, die Rechtsfolgen bleiben bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens bestehen. Nach zwei Jahren muss die Zulassung sogar ganz entzogen werden. Der Gesetzgeber hat dem Zulassungsausschuss hierbei auch kein Ermessen eingeräumt. Es sollten daher umgehend die erforderlichen Schritte unternommen werden, sobald die Aufforderung zur Vorlage des Versicherungsnachweises eingegangen ist.
Abteilung Sicherstellung
Geschäftsstelle Zulassungsausschuss Ärzte/Psychotherapeuten M-V
Lisa Hartphiel
Tel.: 0385.7431 440
Fax.: 0385.7431 453
E-Mail: zulassungsausschuss@kvmv.de