Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Mentoringprogramm für neu niedergelassene Ärzte

Neu niedergelassene Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzten in den Gebieten der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (konservative tätige Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde u. Geburtshilfe, Haut- u. Geschlechtskrankheiten, HNO-Heilkunde, Kinder- u. Jugendmedizin, Nervenärzte/Psychiatrie/Neurologie/Kinder- u. Jugendpsychiatrie, Orthopädie/Physikalische u. Rehabilitative Medizin, Urologie), die eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten oder einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, kann bei Bedarf für die Dauer von 6 Monaten ein zugelassener Vertragsarzt als Mentor zur Seite gestellt werden. Dieser kann zum Beispiel in Fragen der Praxisgründung, Praxisführung oder administrativ-organisatorischen Fragen unterstützen. Der Mentor erhält hierfür auf Antrag eine Aufwandspauschale von  1.000 € je Mentee, insgesamt maximal 3.000 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt zuvor von der KVMV als Mentor anerkannt wurde. Gleichzeitig ist der KVMV die zwischen dem Mentor und dem Mentee geschlossene Vereinbarung über einen Zeitraum von 6 Monaten zum Mentoring vorzulegen. 

Voraussetzungen für den Vertragsarzt / Mentor:

  • Mindestens 5- jährige Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt in eigener Praxis für Allgemeinmedizin bzw. in einem Fachgebiet der allgemeinen fachärztlichen Versorgung.
  • Gegen den Vertragsarzt dürfen keine Verfahren anhängig, die diesen für die Tätigkeit als Mentor ungeeignet erscheinen lassen (z.B. Disziplinarverfahren, Plausibilitätsverstöße etc.).
  • Der Mentor und der Mentee sind im gleichen Fachgebiet mit identischer Facharztanerkennung tätig.

Ausnahmen:

  • Internist (mit Interesse an der hausärztlichen Versorgung) bzw. Allgemeinmedizin
  • Orthopädie bzw. Orthopädie u. Unfallchirurgie
  • Nervenheilkunde bzw. Neurologie bzw. Psychiatrie

Voraussetzungen für den Mentee:

  • Der Mentee hat bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt. Die Niederlassung wird innerhalb der nächsten 3 Monate in eigener Praxis erfolgen.

oder

  • Der Mentee ist bereits in eigener Praxis tätig, wobei die Erstniederlassung nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf.

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