Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Fördermöglichkeiten bei Beteiligung an der Weiterbildung des ärztlichen Nachwuchses

Aufwandspauschale für die Beteiligung an der ambulanten Weiterbildung

Vertragsärzte, die eine Weiterbildungsbefugnis bzw. deren Verlängerung nach 5 Jahren erhalten, um sich an der ambulanten Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder einem der förderfähigen Fachgebiete der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zu beteiligen, werden seit dem 1. Januar 2018 für den damit einhergehenden administrativen und organisatorischen Aufwand auf Antrag mit einer Pauschale in Höhe von 1.000 € durch die KVMV gefördert.

Achtung: Die erstmalige Verlängerung der persönlichen Befugnis nach einem Jahr sowie Änderungen des Weiterbildungsumfanges sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Erstattung von Lohnnebenkosten in der ambulanten Weiterbildung

Niedergelassenen Vertragsärzten und Medizinische Versorgungszentren, die eine Förderung (gem. Abschnitt I Zff. 1., 2. und 4. Sicherstellungsstatut der KVMV) für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung erhalten, kann auf Antrag ein Zuschuss für die Aufwendungen der tatsächlich entstandenen Lohnnebenkosten gewährt werden. Der Zuschuss erfolgt in Höhe von maximal 1.000 € monatlich für die ersten drei Monate der Beschäftigung.

Wichtiger Hinweis: Wird die Weiterbildung in derselben Fachrichtung bei einem oder mehreren Weiterbildern absolviert, kann jeweils nur der erste ambulante Weiterbilder die Erstattung der Lohnnebenkosten beantragen.

Voraussetzungen:

  1. Der Arzt in Weiterbildung absolviert erstmals einen mindestens dreimonatigen in der Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsabschnitt einer Fachrichtung.
  2. Der KVMV wird die Bescheinigung des Steuerberaters über die tatsächlich entstandenen Lohnnebenkosten vorgelegt.
  3. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der ersten drei Weiterbildungsmonate und muss spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Aufnahme der Weiterbildung bei der KVMV eingereicht werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung prüft unaufgefordert bei jedem eingereichten Antrag zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, ob die Voraussetzungen für die Erstattung der Lohnnebenkosten erfüllt sind und stellt dem Weiterbilder das entsprechende Antragsformular zur Verfügung.

Materialien zum Herunterladen

  • Antragsformular zur Erstattung der Aufwandspauschale (PDF, xx kB)