Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V aus der Sitzung vom 4. Dezember 2024 gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16b Abs. 2 Ärzte ZV sowie §§ 23 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Stand der ambulanten Versorgung (Anordnung bzw. Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen):

In der Sitzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V wurde auf Grundlage des zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung M-V (KVMV) gemäß § 99 Abs. 1 SGB V einvernehmlich erstellten Bedarfsplanes sowie in Anwendung der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Neufassung vom 20. Dezember 2012, zuletzt geändert am 16. Mai 2024, über die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen beschlossen.
Nachstehend werden die Übersichten veröffentlicht, die darüber Auskunft erteilen, für welche Planungsbereiche und Fachgebiete Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden bzw. in welcher Anzahl noch Zulassungen erteilt werden können.

Die Übersichten wurden laut Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V in der Sitzung am 4. Dezember 2024, mit Stand 7. November 2024, erstellt. Die Beschlüsse aus der Sitzung zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sowie zur Feststellung von (in absehbarer Zeit drohender) Unterversorgung sowie lokalem Versorgungsbedarf werden unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport M-V veröffentlicht.

Es wird jedem niederlassungswilligen Arzt bzw. Psychotherapeuten empfohlen, sich vor der Antragstellung in der KVMV Schwerin, Abteilung Sicherstellung, über die jeweilige Versorgungssituation zu informieren sowie eine Niederlassungsberatung in Anspruch zu nehmen.

Niederlassungsberatung der KVMV:
Abteilung Sicherstellung,
Tel.: 0385.7431 371,
E-Mail: niederlassungsberatung@kvmv.de

Achtung: Der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen M-V hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2024 erneut die  Feststellung nach § 103 Abs. 1 SGB V bezüglich der Überschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades um 40 Prozentpunkte getroffen. Die betreffenden Fachgebiete und Planungsbereiche sind mit einem roten Kreuz (x) gekennzeichnet.

Stand Arztzahlen: 07.11.2024; Stand Einwohner: 31.12.2023

Die partiellen Öffnungen erfolgen gemäß § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte mit der Auflage an den Zulassungsausschuss, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten bzw. der erforderliche Versorgungsanteil (Quotenregelung) erreicht ist.

Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, sich für eine Zulassung beim Zulassungsausschuss zu bewerben, sofern keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden.

Der Antrag und die vollständigen Zulassungsunterlagen müssen für alle Versorgungsbereiche/Fachgruppen spätestens bis zum 15. Februar 2025 bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Neumühler Str. 22, 19057 Schwerin, vorliegen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge.

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • berufliche Eignung
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
  • Approbationsalter
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B. Fachgebietsschwerpunkt)
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Jobsharing-Praxen erhalten aufgrund einer Regelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 26 Abs. 2 und 3) den Vorzug bei der Vergabe von Versorgungsaufträgen im Rahmen einer partiellen Öffnung von Planungsbereichen. Dies betrifft Ärzte oder Psychotherapeuten in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bzw. Ärzte oder Psychotherapeuten, die Angestellte mit Leistungsbegrenzung beschäftigen. Sofern diese Jobsharing-Praxen in Planungsbereichen und Arztgruppen tätig sind, für die der Landesausschuss neue Zulassungsmöglichkeiten festgestellt hat, enden daher vorrangig die Beschränkungen der Zulassung und die Leistungsbegrenzungen in diesen Praxen und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung bzw. Anstellung. Über Anträge auf Neuzulassung (bzw. Anstellung) ist in diesen Fällen nachrangig zu entscheiden, weshalb es in Einzelfällen vorkommen kann, dass in der Bedarfsplanung ein Versorgungsauftrag für eine bestimmte Arztgruppe in einem Planungsbereich ausgewiesen wird, der aufgrund der Jobsharing-Regelungen tatsächlich nicht mehr vakant ist.

In folgenden Mittelbereichen wurde in der hausärztlichen Versorgung eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung festgestellt:
Bergen auf Rügen, Demmin, Güstrow, Hagenow, Ludwigslust, Neubrandenburg, Neubrandenburg Umland, Parchim, Pasewalk, Ribnitz-Damgarten, Stralsund Umland, Teterow, Waren und Wolgast. In diesen  Planungsbereichen besteht die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionskostenzuschüssen, fallzahlabhängigen Sicherstellungszuschlägen sowie weiteren strukturellen Förderungsmaßnahmen.

Nähere Informationen zu den Förderungsmöglichkeiten sind auch unter dem Stichwort "Finanzielle Förderung" zu finden.