Sie möchten sich über mögliche Formen der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit informieren? Hier finden Sie Informationen für die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften .
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen als örtliche BAG an einem gemeinsamen Standort oder als überörtliche BAG bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen, ohne das es auf eine Fachgleichheit oder Fachverwandtschaft der Fachgebiete der Beteiligten ankommt (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz zusammenschließen. Unter einem gemeinsamen Vertragsarztsitz ist die konkrete postalische Anschrift zu verstehen. Die BAG ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Behandlung, Karteiführung und Abrechnung der erbrachten Leistungen. Sie kann in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaftsgesellschaft betrieben werden. Beide Gesellschaftsformen unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen. Beiden ist gemein, dass in Außenankündigungen z.B. auf dem Praxisschild oder den Briefbögen alle Gesellschafter und deren Arztbezeichnungen genannt werden müssen.
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich auch bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit zusammenschließen. Dies setzt zwingend eine gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Patientenbehandlung auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Patient und BAG voraus. Sichergestellt sein muss, dass an jedem der Praxissitze mindestens ein Mitglied der BAG hauptberuflich tätig ist. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn mindestens 20 Sprechstunden am Vertragsarztsitz angeboten werden.
Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit kann auch auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Das (unter Umständen nur zeitlich begrenzte) Zusammenwirken derer der BAG angehörenden Ärzte muss erforderlich sein, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung (das heißt gleichzeitig am selben Ort) der so kooperierenden Ärzte bedürfen. Das nur konsiliarische Zusammenwirken erfüllt die an eine Teil-BAG zu stellenden Anforderungen nicht. Auch diese neue Form der Kooperation muss systematisch und auf Dauer angelegt sein. Der Behandlungsvertrag kommt mit der Teil-BAG zustande.
Als Berufsausübungsgemeinschaften bezeichnete Kooperationen zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern stellen keine Berufsausübungsgemeinschaften dar. Sie sind vertragsarztrechtlich unzulässig. Nicht statthaft ist daher eine Konstellation, in welcher ein Arzt eines therapieorientierten Fachgebietes (z.B. Gynäkologie) mit einem Arzt eines Methodenfachgebietes (z.B. Labor) kooperiert, um das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu unterlaufen.
Die Teil-BAG kann als örtliche oder überörtliche BAG betrieben werden.
Alle drei Kooperationsformen bedürfen der Antragstellung und der Entscheidung des Zulassungsausschusses. Der Zulassungsausschuss (ZA) trifft seine Entscheidungen grundsätzlich nur für die Zukunft und zum Quartalsbeginn.
Der ZA hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Hierzu ist er nur in der Lage, wenn ihm die zur Bildung der BAG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vollständig und in schriftlicher Form vorgelegt werden.
In dem Gesellschaftervertrag ist der Wille zur gemeinsamen Berufsausübung zum Ausdruck zu bringen sowie Rechte und Pflichten der Gesellschafter (z.B. Einlagen, Regelungen zu gemeinschaftlichen Entscheidungen, Gewinnerzielung auf der Ebene der Gesellschaft).
Wesentlich ist allerdings nicht nur die schriftliche Fixierung des Willens zur gemeinsamen Berufsausübung, sondern entscheidend ist stets, "wie die Gesellschaft gelebt wird".
Die Ankündigung der BAG nach außen ist obligat.
Der Behandlungsvertrag wird mit der BAG geschlossen, weshalb die vertraglichen Pflichten von der Gesellschaft zu erfüllen sind und die Abrechnung durch die Gesellschaft erfolgt. Die Gesellschaft haftet im Außenverhältnis.
Die BAG muss über einen gemeinsamen Patientenstamm verfügen, das bedeutet jeder Partner muss Zugriff auf die Patientenkartei haben.
Von einer gemeinsamen Berufsausübung kann nur dann gesprochen werden, wenn die beteiligten Ärzte im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten haben, das heißt wenn auch jeder Gesellschafter an den unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt ist. Dieses drückt sich typischerweise in einer prozentualen Gewinn- und Verlustbeteiligung, in einer Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen aus, aber auch dadurch, dass strategische Unternehmensentscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden. Zu beachten ist, dass gerade bei der Gründung von Gesellschaften, aber auch bei Aufnahme neuer Gesellschafter eine so genannte vermögensrechtliche Nullbeteiligung zu akzeptieren ist, wenn sie nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nach einer "Kennenlernphase" bis zu drei Jahren ein Anwachsen der Kapitalbeteiligung vorgesehen ist.
Maßgeblich ist vor allem eine Beteiligung am immateriellen Wert und weniger am materiellen Wert.
Die Honorarregelung richtet sich nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses in der jeweils gültigen Fassung.
Abteilung Sicherstellung
Geschäftsstelle Zulassungsausschuss Ärzte/Psychotherapeuten M-V
Leiterin der Geschäftsstelle: Nadine Malek
Tel.: 0385.7431 372
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