Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

ICD-10-GM: Die richtige Kodierung

Die ICD-10-GM wird alljährlich aktualisiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 tritt die Version 2019 in Kraft.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat angekündigt, nach 2019 keine regelmäßigen Aktualisierungen mehr für die ICD-10 herauszugeben. Bei dringendem Änderungsbedarf wird die WHO einzelne Anpassungen bekanntgeben, die dann gegebenenfalls in die ICD-10-GM übernommen werden.

Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen:

  • Zika-Viruskrankheit: Aufnahme einer neuen Schlüsselnummer im Kapitel I und Streichung der vorläufigen Zuordnung zur nicht belegten Schlüsselnummer in Kapitel XXII
  • Aufmerksamkeitsstörung: Aufnahme einer neuen Schlüsselnummer zur spezifischen Abbildung einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend
  • Komplexes regionales Schmerzsyndrom: Aufnahme neuer Schlüsselnummern zur Differenzierung nach Typen
  • Reizdarmsyndrom und Obstipation: Aufnahme neuer Schlüsselnummern zur weiteren Spezifizierung der Symptomatik

Der Kommentar im Vorspann des Systematischen Verzeichnisses erläutert wichtige Neuerungen in den einzelnen Kapiteln. Alle Änderungen im Detail sind in der Aktualisierungsliste enthalten.

Alle Änderungen sind zusammengefasst im Internetangebot des DIMDI einzusehen.

Grundsätzliche Hinweise zur Kodierung

Zur Verschlüsselung sind die endstelligen Schlüsselnummern zu verwenden, also Kodes, die keine weitere Unterteilung mehr enthalten. Nur für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Bereitschaftsdienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebiets ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Seitenlokalisation
Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:

  • R   für rechts
  • L   für links
  • B   für beidseitig

Sekundärkodes
Schlüsselnummern, die mit * oder ! gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d. h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung für den vertragsärztlichen Bereich):

  • A   für eine ausgeschlossene Diagnose
  • V   für eine Verdachtsdiagnose
  • Z   für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
  • G   für eine gesicherte Diagnose

Die ICD 2019 kann auch als Systematisches Verzeichnis elektronisch im Internetangebot des DIMDI eingesehen werden.

ICD 10 und Kitteltaschenversionen