Das Verordnen von Elementardiäten ist ein häufiges Beratungsthema. Dabei geht es um diätetische Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind – sogenannte Trinknahrung. Zunehmend wird berichtet, dass stationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste die Verordnung dieser einfordern.
Aus diesem Grunde soll nachfolgend dargelegt werden, wann diese Diäten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Die Verordnungsfähigkeit von Elementardiäten ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Allgemeiner Teil, Kapitel I, § 18- 26 geregelt.
In medizinisch notwendigen Fällen sind Elementardiäten dann zu verordnen, "wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen".
Der Arzt muss entsprechend der AM-RL vor der Verordnung die Durchführung der in § 21 wie folgt aufgelisteten einzelnen Maßnahmen prüfen bzw. gegebenenfalls veranlassen:
Die Erleichterung der Pflege oder soziale Gründe sind kein ausreichender Verordnungsgrund zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.