Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Elementardiäten

Das Verordnen von Elementardiäten ist ein häufiges Beratungsthema. Dabei geht es um diätetische Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind – sogenannte Trinknahrung. Zunehmend wird berichtet, dass stationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste die Verordnung dieser einfordern.
Aus diesem Grunde soll nachfolgend dargelegt werden, wann diese Diäten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Die Verordnungsfähigkeit von Elementardiäten ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Allgemeiner Teil, Kapitel I, § 18- 26 geregelt.

In medizinisch notwendigen Fällen sind Elementardiäten dann zu verordnen, "wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen".

Der Arzt muss entsprechend der AM-RL vor der Verordnung die Durchführung der in § 21 wie folgt aufgelisteten einzelnen Maßnahmen prüfen bzw. gegebenenfalls veranlassen:

  • Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.
  • Restriktive Diäten sind zu überprüfen.
  • Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.
  • Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.
  • Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge zu veranlassen.
  • Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.
  • Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben.
  • Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt.
  • Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.

Die Erleichterung der Pflege oder soziale Gründe sind kein ausreichender Verordnungsgrund zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.