Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Krankenhauseinweisung

Richtlinie neu gefasst

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Neufassung der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) beschlossen. Sie trat mit der Veröffentlichung am 30. Mai 2015 im Bundesanzeiger in Kraft.

Pflicht zur Prüfung aller alternativen ambulanten Behandlungsangebote

Mit der Neufassung hat der G-BA den Grundsatz "ambulant vor stationär" konkretisiert und in diesem Zusammenhang vor allem die Pflichten der Vertragsärzte zur Prüfung alternativer ambulanter Behandlungsangebote vor der Verordnung einer stationären Behandlung verschärft. Vertragsärzte müssen künftig alle ambulanten Behandlungsangebote im Versorgungsbereich dahingehend prüfen, ob eventuell eine der nachfolgenden Weiterbehandlungsmöglichkeiten im Umfeld besteht:

aus Journal der KVMV, Juni 2015, S. 10 (c) KVMV

aus Journal der KVMV,
Juni 2015, S. 10

  • Vertragsärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation oder eine Schwerpunktpraxis,
  • Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind und eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung haben,
  • ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist,
  • ein Krankenhaus, das zur ambulanten Behandlung bei Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf zugelassen ist,
  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sowie Krankenhäuser, die zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zugelassen sind,
  • Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische Institutsambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten,
  • geriatrische Fachkrankenhäuser oder Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständiger geriatrischer Abteilung sowie Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung,
  • Ärzte in sozialpädiatrischen Zentren oder Kinderspezialambulanzen,
  • Ärzte in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
  • eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV),
  • Ärzte mit Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei anderen Vertragsärzten oder in einem Krankenhaus oder im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung, soweit diese den verordnenden Vertragsärzten bekannt sind.

Protest der KBV erfolglos

In Anbetracht der verschärften Prüfungspflichten für Vertragsärzte hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im G-BA gegen die Neufassung gestimmt und darüber hinaus an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) appelliert, diese nicht zu genehmigen. Beides blieb allerdings erfolglos, so dass die Richtlinie nunmehr in Kraft getreten ist und nicht zuletzt zum Schutz vor Prüfungsanträgen der Kassen beachtet werden muss.

Information über alternative ambulante Behandlungsmöglichkeiten

Viele der Ärzte oder Einrichtungen, die Patienten alternativ zur stationären Behandlung eventuell ambulant versorgen könnten, sind bereits jetzt über das Internetangebot der KVMV recherchierbar. So kann z.B. mit Hilfe der Arztsuche auch nach Schwerpunktbezeichnungen, Subspezialisierungen u.ä. gesucht werden. Darüber hinaus ist in der Rubrik "Arzt in MV" stets auch eine aktuelle nach Städten, Landkreisen und Fachgebieten gegliederte Übersicht über alle erteilten Ermächtigungen verfügbar. Andere der in der Neufassung der KE-RL genannten Alternativen sind hingegen nur den Krankenkassen bekannt.
In Kenntnis der sich im Praxisalltag ergebenden Umsetzungsprobleme arbeitet die KVMV derzeitig an einer praktikablen Lösung für die Praxis, um die Prüfung der ambulanten Behandlungsalternativen zu erleichtern.
Die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie ist auf den Internetseiten des G-BA zu finden.