01.08.2024 | Häusliche Krankenpflege
Blankoverordnung noch nicht umsetzbar
Die zum 1. Juli 2024 eingeführte Blankoverordnung für die Häusliche Krankenpflege (HKP) wird aufgrund fehlender Verträge zwischen den Verbänden der Pflegedienste und den gesetzlichen Krankenkassen in MV noch nicht umgesetzt. Mehr lesen...
30.05.2024 | Häusliche Krankenpflege
Blankoverordnung ab 1. Juli 2024
Die Einführung der Blankoverordnung zum 1. Juli 2024 bietet die Möglichkeit, dass Pflegefachkräfte in der häuslichen Krankenpflege (HKP) die Häufigkeit und Dauer bestimmter Maßnahmen selbstständig festlegen können. Mehr lesen...
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 12 (Seite 39-42) (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Am 1. Januar 2023 trat eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) in Kraft, die die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslöst. Um jedoch Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patienten zu vermeiden, darf die außerklinische Intensivpflege, gemäß einer Übergangsregelung, bis einschließlich 30. Oktober 2023 auf dem Formular 12 "Verordnung von häuslicher Krankenpflege" verordnet werden.
AKI für beatmete und trachealkanülierte Versicherte darf nur verordnet werden, wenn zuvor eine Potentialerhebung durchgeführt wurde. Die Durchführung und Abrechnung der Potenzialerhebung sowie die Verordnung der AKI sind genehmigungspflichtige Leistungen. Für Fragen zur Genehmigungserteilung steht Ihnen im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Jenny Klammer unter Tel.: 0385.7431-210 zur Verfügung.
Häusliche Krankenpflege kann ab sofort auch in der Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Der Beschluss zur Anpassung der HKP-RL ist am 11. März 2023 in Kraft getreten.
Sofern die Erkrankung eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließt und die medizinischen Verordnungs-voraussetzungen, zum Beispiel eine verordnungsrelevante Diagnose, bereits durch eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch festgestellt wurden, können Folgeverordnungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt sind möglich, sofern keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.
Die Entscheidung, ob ein Rezept in der Videosprechstunde ausgestellt werden kann, obliegt dem Arzt oder Psychotherapeuten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt besteht für den Patienten nicht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisher eingeschränkte Verordnungsbefugnis von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie bei Leistungen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege aufgehoben. Fachärzte mit dieser Zusatz-Weiterbildung obliegt somit das gleiche Verordnungsrecht, wie zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten sowie niedergelassenen Ärzten für Neurologie oder Psychiatrie. Somit sind folgende Fachgruppen verordnungsberechtigt:
Niedergelassene Ärzte ohne diese Zusatz-Weiterbildung dürfen weiterhin, entsprechend der alten Regelung, für einen begrenzten Zeitraum von 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, sofern eine vom Facharzt gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate ist.