1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) regelt die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) beschlossen.
Die Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln sind im Laufe der Jahre immer komplexer geworden. Aufgrund dessen hat der G-BA die Heilmittelrichtlinie grundlegend überarbeitet. Die neue Heilmittel-Richtlinie ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Heilmittel sind:
Die Heilmittel-Richtlinie gliedert sich in:
Teil 1 – Richtlinientext
Teil 2 – Heilmittelkatalog (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen).
Richtlinientext
Hierin werden im Wesentlichen die Grundsätze der Heilmittelverordnung, Fragen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Physiotherapeuten geregelt sowie grundsätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Heilmitteln gegeben.
Heilmittelkatalog
Der Heilmittelkatalog gibt die Zuordnung von Indikationen, Diagnosegruppen inklusive ihrer unterschiedlichen Leitsymptomatik zu den Heilmittelverordnungen hinsichtlich möglichem Heilmittel, dessen Kombinationen mit einem ergänzenden Heilmittel und der Verordnungsmenge vor.
Die verordnungsfähigen vorrangigen und ergänzenden Heilmittel, die Verordnungsmenge (Höchstmenge je Verordnung und orientierende Behandlungsmenge) sowie die Empfehlungen zur Therapiefrequenz sind jeweils bezogen auf die entsprechende Diagnosegruppe abgebildet. All diese Daten werden für die Verordnung benötigt.