Am 24. Juni 2003 hat der Gesetzgeber eine Frühförderungsverordnung (FrühV) verabschiedet, welche zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Mit Inkraftsetzung der Heilmittel-Richtlinien im Jahre 2001 wurde ein bundesweites Problem, nämlich die Verordnung von Heilmitteln in Einrichtungen offensichtlich.
Alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung Behinderter und von Behinderung bedrohter noch nicht eingeschulter Kinder, die als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und als Leistungen aus dem Bereich der Heilpädagogik notwendig werden, richten sich nach dem SGB IX und sind durch die beteiligten Rehabilitationsträger zu erbringen.
Empfehlung der KBV:
Der Vertragsarzt entscheidet nach Entwicklungsstand und störungsbildabhängig bei jedem einzelnen Kind, ob eine komplexe Förderung im Sinne der Frühförderungsverordnung (nicht richtgrößenrelevant) oder die Verordnung einer Einzelmaßnahme nach Vorgabe der Heilmittel-Richtlinien zielführend ist.
Im Falle einer komplexen Förderung im Sinne der Frühförderungsverordnung (FrühV), ist nach entsprechender Empfehlung des Vertragsarztes durch die Eltern beim Sozialhilfeträger eine Eingliederungshilfe zu beantragen.
Ist eine komplexe Förderung nicht erforderlich, so kann der Vertragsarzt eine Einzelmaßnahme auf der Grundlage der Heilmittel-Richtlinien verordnen (richtgrößenrelevant).
Die Frühförderungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 30. Juni 2003 veröffentlicht, geändert am 23. Dezember 2016, und ist im Internetangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehbar.