18.07.2024 | Arbeitsunfähigkeit
Kinderkrankschreibung dauerhaft per Telefon möglich
Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist seit 1. Juli 2024 dauerhaft nach einer telefonischen Anamnese für bis zu fünf Kalendertage möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr lesen...
30.05.2024 | Arbeitsunfähigkeit
Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes: angepasstes Formular (Muster 21) ab dem 1. Juli 2024
Das Muster 21 "Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Krankheit eines Kindes" wird angepasst. In der neuen Version ist das Formular ab dem 1. Juli 2024 gültig und kann ab sofort bestellt werden. Mehr lesen...
05.04.2024 | Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Vertragsärzte müssen weniger Daten bereitstellen
In einem Beschluss zur Änderung der AU-Richtlinie, der am 21.02.2024 in Kraft getreten ist, hat der G-BA die Sozialdaten konkretisiert, die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten von der Ärzteschaft anfordern dürfen. Mehr lesen...
14.12.2023 | Arbeitsunfähigkeit
Telefonische Krankschreibung jetzt dauerhaft möglich
Seit dem 7. Dezember 2023 haben Vertragsärzte die Möglichkeit, nach einer telefonischen Anamnese die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage auszustellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr lesen...
Die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung. Hierbei ist der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
Die Arbeitsunfähigkeit wird auf dem Vordruck e01 für die Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bescheinigt.
Wenn nach dieser Zeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, wird diese ebenfalls auf Vordruck e01 bescheinigt. Diese Bescheinigung muss, wenn sich der Patient in stationärer Behandlung befindet und die Ausstellung notwendig wird, der zuständige Krankenhausarzt ausfüllen.
Die Arbeitsunfähigkeit auf Vordruck e01 soll nicht für einen Zeitraum vor der ersten Inanspruchnahme datiert werden. Eine rückwirkende Bescheinigung bis zu 3 Tagen ist nur ausnahmsweise zulässig. Liegt an arbeitsfreien Tagen eine Arbeitsunfähigkeit vor, ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Aus Gründen, die in der Krankheit oder einem besonderen Krankheitsverlauf liegen, darf die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von einem Monat im Voraus attestiert werden.
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist für den Versicherten von großer arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und wirtschaftlicher Relevanz. Mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) werden bundeseinheitliche Festlegungen getroffen, um entsprechend dieser Bedeutung und zur korrekten Anwendung der Vorgaben des SGB V Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen.
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster e01 (Seite 7), (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Die eAU (Vordruck e01) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit 1. Januar 2022 ist der Versand der eAU an Krankenkassen verpflichtend und seit 1. Januar 2023 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten elektronisch zur Verfügung. Das korrekte Ausfüllen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01) ist Voraussetzung für die Erlangung der gesetzlich festgelegten Leistungen. Detailfragen zu diesem Vordruck finden Sie in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (siehe oben).
Das Kästchen „Erstbescheinigung“ wird bei der Erstfeststellung der AU durch den Arzt gesetzt. Werden nachfolgende AU-Bescheinigungen ausgestellt, so handelt es sich um Folgebescheinigungen. Dies gilt auch, wenn der Patient wegen der gleichen Erkrankung von weiteren Ärzten mit- oder weiterbehandelt wird und diese die weiter bestehende AU bescheinigen müssen. Entsprechend der geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL), die vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) beschlossen wurde, ist beim unmittelbaren Aufeinanderfolgen von AU durch zwei unterschiedliche Krankheiten die nachfolgende AU-Bescheinigung eine Erstbescheinigung.
„Arbeitsunfall/-folgen, Berufskrankheit“ ist bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anzukreuzen. „Dem Durchgangsarzt zugewiesen“ wird zusätzlich angekreuzt, wenn dies zur Behandlung von Arbeitsunfallfolgen bzw. Berufskrankheiten gemäß dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherer §26 notwendig ist.
Es erfolgt der Eintrag des Datums, von dem an entsprechend der ärztlichen Befundung die AU besteht. Laut AU-RL, § 5 Absatz 3, ist eine „ … Rückdatierung des Beginns der AU auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der AU nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig …“. Diese Zeile muss bei Folgebescheinigungen nicht zwingend ausgefüllt werden.
Nach Erheben des Befundes setzt der Arzt das Datum ein, bis zu dem voraussichtlich AU besteht. Entsprechend der AU-RL und der geltenden Vordruckerläuterung soll die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden. AU ist z.B. auch an Samstagen, Sonn-, Feier- und Urlaubstagen oder arbeitsfreien „Brückentagen“ aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung zu bescheinigen.
Es ist der Tag einzusetzen, an dem die AU für die betreffende aktuelle AU-Bescheinigung ärztlich festgestellt wurde. Das Feststelldatum ist wichtig für einen lückenlosen Nachweis des Fortbestehens einer AU. Hierbei gilt es unbedingt zu beachten, dass die weitere AU spätestens an dem auf das bisher attestierte voraussichtliche Ende der AU folgenden Werktag erneut ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten in diesem Sinne nicht als Werktage. Bei einer verspäteten Feststellung der AU droht dem Versicherten der Verlust des Krankengeldes.
Hier sind in den Feldern alle Diagnosen anzugeben, aufgrund derer die aktuelle AU besteht. Ergänzende Angaben als Freitext sind nur zulässig, wenn Hinweise notwendig werden, die nicht mittels ICD-Kodierung verschlüsselbar sind.
Hier ist anzukreuzen, wenn ein Unfall sonstiger Art, aber kein Arbeitsunfall die AU bedingt.
Das sind Krankheiten oder Schäden, bei denen der Versicherte auf Grundlage verschiedener Gesetze anerkannte Ansprüche gegenüber dem Versorgungsamt hat. Solche sind z.B. Schäden durch Gewalttaten oder Impfschäden.
Wenn aus Sicht des Arztes Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, stufenweisen Wiedereingliederung oder sonstige Maßnahmen notwendig sind, muss das entsprechende Kästchen markiert werden. Wenn möglich, sollte gleichzeitig die entsprechende Verordnung bzw. der Antrag ausgefüllt werden.
Das Fortbestehen der AU ab der siebten AU-Woche oder ein sonstiger Krankengeldfall ist im Kästchen 10 durch Ankreuzen zu attestieren. Die Entscheidung, ob dem Versicherten Krankengeld zusteht, fällt in dessen Krankenkasse.
Das Kästchen 11 ist dann anzukreuzen, wenn mit dem unter „voraussichtlich arrbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ eingetragenen Datum die AU endet.
Die Formatvorlage wird im Praxisverwaltungssystem ausgefüllt, signiert und elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Die Krankenkassen stellen die Arbeitsunfähigkeitsdaten den Arbeitgebern digital zum Abruf bereit. Patienten sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Krankschreibung zu informieren. Eine DIN A4 oder DIN A5-Papierbescheinigung wird im Regelfall nur noch für den Patienten ausgedruckt.
In Ausnahmefällen können Arztpraxen die AU-Bescheinigungen für Arbeitgeber auf Wunsch des Patienten weiterhin ausdrucken und unterschreiben.
Der Patient ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung aufzuklären. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mittels Video kann nur erfolgen, wenn die Erkrankung eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt.
Bei bekannten Patienten ist eine Erstbescheinigung für maximal sieben Kalendertage möglich, danach muss der Patient die Praxis aufsuchen. Bei unbekannten Patienten ist eine Krankschreibung bis zu 3 Kalendertagen möglich.
Eine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit über Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung erstellt wurde. Ein Anspruch des Patienten auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.
KBV: Vordruckvereinbarung – Muster 20 (Seite 15), (PDF, 109 kB)
(Bundesmantelvertrag)
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 20 (Seite 60), (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung (PDF, 134 kB)
Diese Richtlinie gilt für alle Versicherte der GKV.
Spezielle Bewertungen sind bei folgenden Versicherten zu beachten:
Arbeitslose schwangere Frauen
Arbeitslose schwangere Frauen sind dann arbeitsunfähig, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.
Organ- und Gewebespender, Blutstammzellspender
Sowohl gesetzlich als auch nicht gesetzlich krankenversicherte Spender von Organen oder Geweben haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben sowie von Blutstammzellen (Blutstammzellenspende wie auch Knochenmarkspende) an Versicherte sie arbeitsunfähig macht.
Der Beschluss zur Änderung und die tragenden Gründe sind im Internetangebot des G-BA nachzulesen.
Der Arzt ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) innerhalb von drei Werktagen auf Anfrage Auskunft zu erteilen und krankheitsspezifische Unterlagen bereitzustellen, sofern diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des MDK notwendig sind.
Das Gutachten des MDK ist grundsätzlich verbindlich.
Der behandelnde Arzt hat bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK das Recht, unverzüglich nach Kenntnisnahme des Gutachtens schriftlich bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf ein Zweitgutachten zu stellen.
Die Krankenkassen können auf vereinbarten Vordrucken Anfragen beim behandelnden Arzt nach frühestens 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit eines Patienten stellen. Diese sind innerhalb von 3 Werktagen zu beantworten.